Nicht-EU-Bürger können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen eine Abschiebung vorgehen, wenn eine starke familiäre Bindung zu einem EU-Bürger vorliegt. Ein Antrag auf Familienzusammenführung müsse auch dann geprüft werden, wenn zuvor ein Einreiseverbot gegen den Drittstaatenbürger verhängt wurde, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (8. Mai, Rechtssache C-82/16). Ein belgisches Gericht hatte den EuGH um Klärung gebeten.

Hintergrund waren mehrere Fälle, bei denen Belgien Nicht-EU-Bürger abschieben wollte und ihnen die Wiedereinreise gleichzeitig verbot. Die Betroffenen stellten daraufhin Anträge auf Aufenthaltsgewährung und begründeten dies damit, dass sie Eltern, Kinder oder Lebenspartner von Belgiern seien.

Die belgischen Behörden bearbeiteten die Anträge jedoch gar nicht erst, weil gegen die Betroffenen ein Einreiseverbot verhängt worden war. Das Verbot könne nur dann aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Aufhebung im Ausland gestellt werde, argumentierten sie.

EuGH: Anträge im Sinne der Familienzusammenführung prüfen

Der EuGH urteilte nun, derlei Anträge müssten im Sinne der Familienzusammenführung geprüft werden. Sollte der Nicht-EU-Bürger dazu gezwungen werden, seine Anträge von außerhalb der EU zu stellen, könne dies auch die Unionsrechte seines Verwandten beeinträchtigen.

Dies sei dann der Fall, wenn eine Abhängigkeit bestehe, die den EU-Bürger dazu zwinge, ebenfalls das Land zu verlassen. Bei Minderjährigen müsse im Interesse des Kindeswohls geurteilt werden. Ein Erwachsener hingegen sei grundsätzlich dazu in der Lage, ein von seinen Angehörigen unabhängiges Leben zu führen.

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 2017 beantragten rund 650 000 Menschen erstmals Schutz in der EU. Damit ging die Zahl der Asylanträge in der EU stark zurück. Zum Vergleich: Im Jahr 2016 hatten noch rund 1,2 Millionen Menschen einen Erstantrag auf Asyl gestellt.

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