Transmenschen dürfen laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bei der Rente nicht schlechter behandelt werden als andere Menschen ihres neuen Geschlechts. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gelte auch für mögliche Benachteiligungen, deren Ursache in einer Geschlechtsumwandlung liegt, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssache C-451/16).

Hintergrund war ein Fall aus Großbritannien, wo das Rentenalter für vor 1950 geborene Frauen bei 60 Jahren und jenes für vor 1953 geborene Männer bei 65 Jahren liegt. Die Klägerin wurde 1948 als Mann geboren und ließ sich 1995 zur Frau umoperieren.

Die Behörden bescheinigten ihr die Geschlechtsumwandlung jedoch nicht vollständig, da diese nach damaligem Recht nur ausgestellt worden wäre, nachdem ihre Ehe für ungültig erklärt worden wäre. Die Klägerin und die Ehefrau wollten jedoch aus religiösen Gründen verheiratet bleiben.

Britische Regelung nicht mit EU-Recht vereinbar

Als die Transfrau mit 60 Jahren einen Antrag auf staatliche Rente stellte, wie es ihr als Frau zustehe, lehnte die Behörden mit Verweis auf die fehlende Bescheinigung ab. Daraufhin klagte sie vor britischen Gerichten. Sie argumentierte, die britische Auffassung, nach der sie nicht verheiratet sein dürfe, sei diskriminierend und verstoße gegen EU-Recht. Der britische Oberste Gerichtshof wandte sich schließlich zur Auslegung der entsprechenden Richtlinie an den Europäischen Gerichtshof.

Dieser urteilte nun, dass die britische Regelung die Transfrau unmittelbar diskriminiert. Die gesetzliche Rente solle Menschen unabhängig von ihrem Ehestand vor Altersarmut schützen. Das Gericht komme «zu dem Schluss, dass die Situation einer Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat». Die britische Regelung sei somit nicht mit EU-Recht vereinbar.

Von einer Geschlechtsumwandlung sei dann auszugehen, wenn eine Person während eines erheblichen Zeitraums in einem anderen Geschlecht als bei der Geburt eingetragen gelebt und sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hat.

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Gleichzeitig betonten die Richter, dass sie sich in vorliegendem Fall nicht mit der Frage befasst haben, ob die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung davon abhängig gemacht werden dürfe, ob eine zuvor geschlossene Ehe für ungültig erklärt wird. Beide Sachverhalte - die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung und die Eheschließung - fielen in die Zuständigkeit der EU-Staaten - müssten jedoch insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten.

 {
 "excerpt": "Für Menschen, die ihr Geschlecht ändern, ist der Umgang mit Behörden nicht selten ein Spießrutenlauf. Ein Gerichtsurteil hebt hervor, dass es hier keine Diskriminierung geben darf - auch beim Rentenalter.",
 "creationDate": "2018-06-26",
 "permalink": "https://ednh.news/de/eugh-staerkt-rechte-von-transmenschen-bei-der-rente/",
 "language": "de",
 "categories": "Nachrichten",
 "media": "",
 "imageFeatured": "https://ednh.news/wp-content/uploads/2018/06/180626-99-890173.jpg",
 "status": "publish",
 "authorId": "8",
 "author": "dpa"
}